(Fassung vom 27.12.2015)
Download im PDF-Format
 
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen
ZETA – Zoophiles Engagement für Toleranz und Aufklärung
• Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des ersten Vorsitzenden.
• Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
 
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3 (Begriffsdefinition)
Zoosexualität ist der Oberbegriff für eine auf Tiere bezogene Sexualität, wobei alle sexuellen Beziehungen und Handlungen zwischen Mensch und Tier eingeschlossen sind, aber die Art der sexuellen Motivation unbeachtet bleibt.
Zoophilie ist die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die mit einer zoosexuellen Orientierung einhergeht, aber die eine Ausübung von zoosexuellen Handlungen nicht beinhalten muss. Die Betonung liegt bei diesem Begriff auf -philia (Liebe) und nicht auf Sexualität. Die alltäglichen zoophilen Beziehungen zeigen eine starke Emotionalität und Zuneigung zum Tier und haben nichts oder nur wenig mit Sexualität zu tun.
Daher können Zoosexualität und Zoophilie nicht gleichgesetzt werden.
 
§ 4 (Zweck des Vereins)
Zoophile Mitmenschen waren, sind und werden immer Teil unserer Gesellschaft sein. Sie haben die gleichen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten wie jeder andere Bürger.
Im Rahmen dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben sie innerhalb der Grenzen der Gesetze das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und müssen sich vor Diskriminierungen geschützt wissen.
Der Verein möchte einen friedlichen Dialog zwischen Zoophilen und Nicht-Zoophilen in unserer Gesellschaft erreichen. Durch sachliche Erörterung dieser Thematik soll gemeinsam ein Konsens erarbeitet werden, unter welchen Bedingungen eine offen gelebte Zoophilie ohne gesellschaftliche Benachteiligung möglich ist. Dieser Konsens soll jedem Zoophilen und Nicht-Zoophilen als einfache Richtlinie dienen, welche zoophilen Handlungen in unserer Gesellschaft toleriert werden und somit den Weg für ein nachhaltiges tolerantes Miteinander ebnen.
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Verständigung (Völkerverständigung) sowie der Wissensvermittlung über Leben und Eigenschaften der Zoophilen (Volksbildung). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Aufzeigen der Art und Weise, wie zoophile Menschen und ihre tierischen Partner in unserer Gesellschaft leben (ohne den evtl. sexuellen Aspekt zu beleuchten).
Der Verein:
– erstellt oder unterstützt Dokumentationen und Interviews
– ist öffentlicher Ansprechpartner
– schafft eine Plattform und ist Sprachrohr für persönlichen Meinungen einzelner Zoophiler
b) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von unabhängigen Dritten (Universitäten, Forschungsinstitute, Sachkundige, …), um allgemeine Erkenntnisse über die zoophile Orientierung und zoosexuelle Handlungen zu erlangen. Nachweise über Einvernehmlichkeiten und positive wie auch negative Auswirkungen auf Tiere wären wichtige Fakten, über die der Verein sachlich informieren könnte, um den Dialog für einen gesellschaftlichen Konsens voran zu treiben.
Der Verein:
– unterstützt die Forschung und Wissenschaft von unabhängigen Dritten, um neue Erkenntnisse über die zoophile Orientierung und zoosexuelle Handlungen zu erlangen
– schafft eine Plattform, um über die wissenschaftliche Erkenntnisse sachlich zu informieren
– erstellt und unterstützt die Erarbeitung von Umfragen, um Erkenntnisse über den Stand des gesellschaftlichen Konsenses zu erlangen
c) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und der Kriminalprävention. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere – im Rahmen der deutschen Rechtsordnung – durch Mitwirkung beim Kampf gegen negative Erscheinungsformen der Zoosexualität.
Der Verein:
– informiert über aktuelle Fälle zoosexueller Straftaten, um Hilfe für Aufklärung zu erhalten
– hilft aktiv bei der Recherche, Aufklärung und Überführung zoosexueller Straftäter
– betreibt Präventiv-Aufklärung für Tierhalter zum Schutz vor ungewollten zoosexuellen Übergriffen
 
§ 5 Eventuelle Konfliktmöglichkeiten mit Gesetzen
5a) Tierschutzgesetz insbesondere § 17
Der Verein als solcher ist nicht Besitzer oder Eigentümer von Tieren und betreibt keinerlei körperliche Handlungen mit diesen; ferner betreibt er selbst im Rahmen des Vereinsziels in § 4b keine Forschungen über zoosexuelle Handlungen, so dass folglich auch keine sexuellen oder tierquälerischen Handlungen stattfinden können, die möglicherweise im Konflikt mit dem Tierschutzgesetz stehen. Ferner kann dem Verein nicht der Vorwurf der Anstiftung zu einer Straftat (§ 26 StGB) gemacht werden, da er ausschließlich sachlich und wissenschaftlich informiert. Das Vereinsziel 4c) zeigt sogar deutlich, dass der Verein sich nicht nur ausdrücklich gegen sexuell quälerische Handlungen ausspricht, sondern sogar – im Rahmen der deutschen Rechtsordnung – den Kampf gegen diese als Vereinsziel statuiert. Zudem muss sich jedes Vereinsmitglied einem satzungsgemäßen Ausschlussverfahren stellen, wenn seine privaten oder vereinsinternen Aktivitäten in irgendeiner Weise gegen das Tierschutzgesetz verstoßen (vgl. § 8c).
5b) StGB § 184a
Dem Verein ist der eindeutige Unterschied zwischen Pornografie und wissenschaftlichen Informationen bewusst. In diesem Zusammenhang legt er besonderen Wert darauf, seine Vereinsziele unter Einhaltung des § 184a StGB zu verwirklichen. Zudem muss sich jedes Vereinsmitglied einem satzungsgemäßen Ausschlussverfahren stellen, wenn seine privaten oder vereinsinternen Aktivitäten in irgendeiner Weise gegen § 184a StGB verstoßen (vgl. § 8c).
5c) Sittlichkeit
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Großen Strafrechtsreform von 1969 die sexuelle Selbstbestimmung als Grundkonsens über eine christlich-moralisch definierte Sittlichkeit gestellt und festgelegt, dass nur Taten bestraft werden, bei denen ein Rechtsgut verletzt wird.
Insofern sind zoophile Handlungen zum beiderseitigen Vergnügen sittlich einwandfrei, da der Gesetzgeber mit der Abschaffung des §175b StGB die „widernatürliche Unzucht“ als keine rechtsgutverletzende Tat mehr definiert hat. Überdies gilt das in § 5a Gesagte: Die Vereinstätigkeit hält sich ganz im Rahmen der Sittlichkeit, auch wenn der Untersuchungsgegenstand Sittlichkeitsgefühle berühren kann. Darüber hinaus wäre es in Zeiten des Diskriminierungsschutzes sexueller Identitäten als unsittlich anzusehen, eine sexuelle Identität als unsittlich zu diskriminieren.
 
§ 6 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Zoophile Neigungen sind keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft, jedoch die vorbehaltlose Anerkennung der Satzung und deren Vereinsziele.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
– ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
– die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
– Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
– Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder den §184a StGB
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
 
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
 
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder Email) einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung kann auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, wobei alle Teilnehmer gleichzeitig hören und sprechen können. Hierbei ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur derjenige teilnehmen kann, der dazu auch berechtigt ist. Die entsprechende Plattform und die evetuellen Sicherheitscodes werden mit der Einladung verschickt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 12 (Vorstand)
Die Verteilung der Aufgaben des Vereins obliegt den Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden ist für den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Eine Abwahl des Vorstandes ist durch ein Votum von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, einstimmig ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
 
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit. Er kann mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Über den entgültigen Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
 
§ 15 (Datenschutz)
Einblick in das Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes und rechtlichen Vertretern des Vereins gestattet.
Rechtliche Vertreter verpflichten sich durch gesonderte Vereinbarung zum höchstmöglichen mit ihrem Auftrag zu vereinbarenden Datenschutz.